Fragen
Was kann ich schon zu Lebzeiten tun?
In der Regel bestimmen die bestattungspflichtigen Angehörigen über die Art und Weise der Bestattung. Ich kann jedoch einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen, in dem ich alle Einzelheiten selbst festlege und die Kosten dafür bereits treuhänderisch anlege. Ein Bestattungsinstitut Ihrer Wahl wird Sie entsprechend beraten.
Warum denn nicht mit den nächsten Angehörigen darüber sprechen und die Vorsorge gemeinsam abschließen? So sind Sie sicher, dass nach Ihrem Ableben alles wie gewünscht geschehen wird und Ihre Angehörigen neben ihrer Trauer nicht noch mit den doch eher unangenehmen Dingen des Lebens konfrontiert werden müssen.
Wieviel Zeit nach dem Ableben vergeht, ehe die Einäscherung stattfindet?
Entsprechend der Gesetzgebung ist die Einäscherung frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes statthaft. Diese Zeit wird in der Regel auch mindestens benötigt, um die Formalitäten zu erledigen. Das Standesamt muss den Tod beurkunden, ein Bestattungsschein muss ausgestellt werden. Die verstorbene Person muss in einem ausgewählten Sarg gebettet und zum Krematorium überführt werden. Nach der Überführung in das Krematorium und Übergabe der Bestattungspapiere wird die Einäscherung in der Regel innerhalb der nächsten drei Arbeitstage erfolgen. Die Särge werden während dieser Zeit gekühlt gelagert.
Wird auch wirklich der Sarg, in dem der Verstorbene eingebettet wurde, verbrannt?
Ja, in jedem Fall. Es werden nur Verstorbene, die in einem Sarg eingebettet sind, entgegengenommen. Die Aufnahme und Aufbewahrung ist ohne Sarg technisch nicht möglich. Ebenso ist der Prozess des Transports des Verstorbenen in die Einäscherungsofen sowie die Einäscherung ohne Sarg nicht durchführbar.
Befindet sich auch wirklich die Asche meines Angehörigen in der Urne?
In den Sarg wird ein feuerfester Stein gelegt, der eine Registriernummer eingraviert hat. Da dieser Stein mit in die Urne gegeben wird, ist noch nach Jahren die Asche dem Verstorbenen zuzuordnen. Die Urne wird amtlich verschlossen und erhält ein dauerhaftes Schild mit Namen, Geburts-, Sterbe- und Einäscherungsdatum des Verstorbenen, Einäscherungsnummer und Namen des Krematoriums.
Wird jeder Verstorbene einzeln eingeäschert?
Natürlich. Der Verbrennungsraum eines Einäscherungsofens kann nur einen Sarg aufnehmen. Erst wenn die sterbliche Hülle soweit verbrannt ist, das sich keine Rückstände mehr im Verbrennungsraum befinden, ist eine erneute Zuführung möglich. Unsere Einäscherungsöfen sind moderne und nach dem Stand der neusten Technologie ausgestattete Anlagen. Für jede Einäscherung wird ein Verbrennungsprotokoll angefertigt. Neben dem Betriebswart überwacht die Systemsteuerung den gesamten Prozeß der Einäscherung.
Sind von Einäscherungen Gefahren für die Umwelt zu befürchten?
Krematorien unterliegen den strengen Bestimmungen des Bundes-Immissions-Schutzgesetzes und den VDI-Richtlinien. Auch die Sargindustrie unterliegt Umweltvorschriften, so dass nur Stoffe zum Einsatz gebracht werden dürfen, von denen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Bei der Einäscherung mögliche freigesetzte Schadstoffe, wie z.B. Medikamentenrückstände, werden bei den hohen Temperaturen fast völlig vernichtet. In der Nachverbrennung werden bei Temperaturen von weit über 1.000 °C belastende Stoffe neutralisiert bzw. bei der Rauchgasfilterung durch Katalysatoren vernichtet. Dadurch ist sichergestellt, dass weder Geruch noch Rauch ausgestoßen werden.
Was ist eine 2. Leichenschau?
Bei der zweiten Leichenschau wird durch einen Arzt des zuständigen gerichtsmedizinischen Instituts festgestellt, ob der Verstorbene eines natürlichen Todes verstorben ist. Erst nach der Feststellung des natürlichen Todes ist die Einäscherung statthaft.
Kann eine zuverlässige Todesursache nicht festgestellt werden, hat der Arzt Auskünfte bei den Ärzten einzuholen, die den Verstorbenen vor seinem Tode behandelt haben. Reichen die Auskünfte nicht aus oder liegen Anhaltspunkte vor, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, wird die Polizeibehörde benachrichtigt. In diesen Fällen darf die Einäscherung erst vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat. Die 2. Leichenschau wird im Krematorium durchgeführt.