Wahlgrab allgemein -Erdbestattung-
Stehendes Grabzeichen
- Höhe max. 160 cm, Stärke mind. 12 cm
- Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 30 cm zur Grabgrenze betragen.
Pfeiler / Säulen
- Höhe max. 200 cm, Querschnitt mind. 35 cm x 35 cm
- Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 30 cm zur Grabgrenze betragen.
Liegende Grabzeichen ohne Fundament
- Weniger als 50 % der Gestaltungsfläche, Stärke mind. 12 cm
- Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mindestens 30 cm zur Grabgrenze betragen.
Einfassung / Schrittplatten
- Die Maße der Einfassung sind abhängig von der jeweiligen Gestaltungsfläche; Stärke mind. 4 cm, max. 14 cm.
- Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten und zur Erleichterung der Bepflanzung und Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt. Länge max. Grabtiefe, Breite 30 cm. Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abdeckung
- bei mehr als 50 % der Gestaltungsfläche (Summe folgender Flächen: Abdeckung, Grabzeichen und Einfassung) wird die Ruhezeit zwingend auf 30 Jahre angepasst; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Hinweis
Die statische Berechnung der Stärke eines stehenden Grabzeichens in Bezug auf die gewählte Höhe ist nachzuweisen und mit dem Grabmalgenehmigungsantrag den Friedhöfen Mannheim vorzulegen.